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   OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15   

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https://dejure.org/2015,29754
OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15 (https://dejure.org/2015,29754)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.10.2015 - 3 S 70.15 (https://dejure.org/2015,29754)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 3 S 70.15 (https://dejure.org/2015,29754)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 19 Abs 4 GG, § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB, § 106 Abs 2 S 4 SchulG BB
    Unmaßgeblichkeit von Verwaltungsvorschriften bei fehlenden Anknüpfungspunkten in Gesetz und Verordnung; Unbeachtlichkeit des Auswahlkriteriums Geschwisterkind; Reichweite des Aufnahmeanspruch bei rechtswidriger Platzvergabe

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 19 Abs 4 GG, § 106 Abs 4 S 3 SchulG BB, § 106 Abs 2 S 4 SchulG BB
    Aufnahme in die Grundschule; deckungsgleiche Schulbezirke; Wunschschule; Entfernung; wichtiger Grund; Ausnahmecharakter; individuell beachtliche Gründe; Geschwisterkind; Verwaltungsvorschriften; kein automatischer Vorrang; rechtswidrige Ablehnung; Aufnahmeanspruch; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2013 - 3 M 268/13

    Zur vorrangigen Aufnahme von sog. Geschwisterkindern an eine weiterführende

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15
    Der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. August 2013 (- 3 M 268/13 -, juris) verhilft der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil diese Entscheidung in Anwendung anderer landesrechtlicher Regelungen ergangen ist.

    Die in den zitierten Ausführungen des Beschlusses erörterte Frage, ob das Merkmal "Geschwisterkind" den Anforderungen des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG genügt (OVG LSA, Beschluss vom 23. August 2013 - 3 M 268/13 -, juris Rn. 9), stellt sich vorliegend nicht, weil das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG das Auswahlkriterium "Geschwisterkind" als solches nicht vorsieht.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.09.2008 - 3 S 88.08

    Besuch einer anderen als der zuständigen Grundschule

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15
    Insbesondere stelle nicht schon jede - bei Geschwisterkindern denkbare und oftmals gegebene - Betreuungserleichterung ohne Hinzukommen weiterer Umstände einen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 BbgSchulG dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 -, juris Rn. 3, 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.10.2015 - 3 S 55.15

    Grundschule; Aufnahme; Schule besonderer pädagogischer Prägung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; s.a. Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.10.2014 - 3 S 56.14

    Integrierte Sekundarschule; Aufnahmeverfahren Jahrgangsstufe 7;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15
    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 1. Oktober 2015 - OVG 3 S 55.15 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen; s.a. Beschluss vom 17. Oktober 2014 - OVG 3 S 56.14 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 04.03.2015 - 2 B 208/14

    Schulrecht, Gymnasium, Aufnahme an der Wunschschule, Erstwunsch, Zweitwunsch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2015 - 3 S 70.15
    Entsprechendes gilt für den ergänzend angeführten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. März 2015 (- 2 B 208/14 -, juris Rn. 10 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2020 - 3 S 79.20

    Übergang in die Sekundarstufe I; Gymnasium; Aufnahmevorrang; sonderpädagogischer

    Sie vermag eine Verwaltungspraxis nicht zu rechtfertigen, wenn diese - wie hier - keine hinreichende Grundlage in Gesetz oder Verordnung findet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 3).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2016 - 3 S 80.16

    Festlegung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs

    Für die gebotene Beendigung der Rechtsverletzung kommt es nicht auf die Einhaltung von Kapazitätsgrenzen an, sondern ist allein die Grenze der Funktionsfähigkeit maßgeblich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Potsdam, 29.08.2018 - 12 L 698/18

    Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Gesamtschule oder Oberschule

    Dem Anspruch der Antragsteller steht auch eine Erschöpfung der Aufnahmekapazitäten der Maxim-Gorki-Gesamtschule nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes effektiven Rechtsschutzes zusätzliche Plätze bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zur Verfügung stellen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015, OVG 3 S 70.15, juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.08.2020 - 3 S 55.20

    Einschulung; Grundschule; Schulbezirk; Organisationsentscheidung; wohnortnächste

    Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 4. September 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.) davon ausgegangen, allein der Umstand, dass ein Geschwisterkind bereits die gewünschte Grundschule besuche, stelle keinen wichtigen Grund im Sinne des § 106 Abs. 4 Satz 3 Nr. 4 BbgSchulG dar; vielmehr komme es auch in diesem Fall auf die Darlegung der damit verbundenen Betreuungserleichterungen an (vgl. auch Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2008 - OVG 3 S 88.08 - juris Rn. 8).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2021 - 3 S 102.21

    Anspruch der Eltern oder ihrer schulpflichtigen Kinder auf Einrichtung einer

    Dies stimmt insoweit mit der Rechtsprechung des Senats überein, als bei Geschwisterkindern nicht schon jede Betreuungserleichterung einen wichtigen Grund darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 4 f.).
  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 201.19

    Vorläufige Aufnahme in die Profilklasse Kunst der Jahrgangsstufe 7 der

    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin zu 1 sind dies der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.11.2020 - 3 S 90.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

    Der von der Beschwerde angeführte Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - (juris Rn. 3), wonach Verwaltungsvorschriften als bloße interne Anweisungen ohne Außenwirkung und Rechtsnormcharakter eine Verwaltungspraxis nicht rechtfertigen können, wenn sie keine hinreichende Grundlage in einem (formellen) Gesetz oder einer Rechtsverordnung finden, steht dem nicht entgegen, weil hier - wie ausgeführt - eine hinreichende gesetzliche Grundlage in § 103 Abs. 4 BbgSchulG gegeben ist.
  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 256.19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr

    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben der hiesigen Antragstellerin sind dies die Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 und der Antragsteller zu 1 des Verfahrens VG 14 L 220.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VG Berlin, 31.07.2019 - 14 L 220.19

    Einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung zur vorläufigen Aufnahme zum Schuljahr

    Einer Aufnahme aller drei Antragstellerinnen und Antragsteller der hier derzeit anhängigen Eilverfahren - neben dem hiesigen Antragsteller zu 1 sind dies die Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 14 L 201.19 und die Antragstellerin des Verfahrens VG 14 L 256.19 - in die neu eingerichtete Profilklasse Kunst der Sophie-Scholl-Schule für das Schuljahr 2019/2020 steht hier auch nicht die sogenannte Grenze der Funktionsfähigkeit entgegen (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 -, juris Rn. 5, vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 -, juris Rn. 7, und vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 94.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur für den - hier nicht gegebenen - Fall des Ausgleichs einer rechtswidrigen Platzvergabe (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 2020 - OVG 3 S 97/20 - juris Rn. 12; vom 26. Oktober 2018 - OVG 3 S 65.18 - juris Rn. 5; vom 18. November 2016 - OVG 3 S 80.16 - juris Rn. 7; vom 9. Oktober 2015 - OVG 3 S 70.15 - juris Rn. 6).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2018 - 3 S 70.18

    Aufnahmekapazität der Wunschgrundschule

  • VG Potsdam, 31.08.2017 - 12 L 923/17
  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.10.2019 - 3 S 99.19

    Bestimmung der zuständigen Schule durch die Eltern bei deckungsgleichen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.10.2020 - 3 S 95.20

    Weiterführende allgemeinbildende Schule; Antrag auf einstweilige Anordnung;

  • VG Potsdam, 30.08.2017 - 12 L 915/17
  • VG Potsdam, 17.08.2018 - 12 L 707/18
  • VG Potsdam, 15.08.2018 - 12 L 674/18
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